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GEG 2024/2026: Anforderungen Fenster & Fassaden (DE)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) definiert verbindliche Mindeststandards für Wärmeschutz und Energieeffizienz von Fenstern, Türen und Fassaden bei Neubau und Sanierung. Für Fensterbauer und Fassadenbauer ist die GEG-Konformität ihrer Produkte seit 2024 noch stärker in den Vordergrund gerückt.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist die zentrale Rechtsnorm für den energetischen Standard von Gebäuden in Deutschland. Es fasst die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Die Novelle von 2024 hat insbesondere die Anforderungen an Heizungsanlagen verschärft, gilt aber auch als Rahmenbedingung für Hüllbauteile wie Fenster, Türen und Vorhangfassaden. Für die Branche Fensterbau/Fassaden ist das GEG täglich relevant, da jedes eingebaute Produkt die gesetzlichen Mindestwerte erfüllen muss.

Das GEG richtet sich an Bauherren, Gebäudeeigentümer, Planer und ausführende Handwerksbetriebe gleichermaßen. Bei Neubauvorhaben ist der Planer verantwortlich für den Nachweis des GEG-Primärenergiebedarfs und die Einhaltung des Referenzgebäudestandards. Bei Sanierungsmaßnahmen greift der sogenannte Bauteilansatz nach GEG § 48: Wer ein bestehendes Fenster austauscht, muss den Uw-Grenzwert des GEG einhalten – unabhängig davon, ob das Gesamtgebäude energetisch bilanziert wird. Dies betrifft auch Fassadenelemente und Außentüren.

Konkret schreibt das GEG für den Fensteraustausch im Bestand gemäß Anlage 7 einen maximalen Uw-Wert von 1,3 W/(m²K) vor. Im Neubau wird das Gebäude als Ganzes über ein Referenzgebäudeverfahren bewertet, wobei Fenster im Referenzmodell mit Uw = 1,3 W/(m²K) angesetzt werden. Für Vorhangfassaden (VHF) und Pfosten-Riegel-Konstruktionen gelten äquivalente Uf- und Ug-Werte. Zusätzlich sind Wärmebrückennachweise und der Tauwasserschutz nach DIN 4108 einzuhalten. Überschreitungen können im Rahmen der Gesamtbilanz kompensiert werden, sofern der Primärenergiebedarf des Gebäudes insgesamt eingehalten wird.

Der Nachweis erfolgt über den Energieausweis bzw. den Energieeffizienz-Nachweis, den ein zugelassener Aussteller (z. B. Energieberater, Architekt) erstellt. Fensterbauer und Fassadenbetriebe müssen dem Planer oder Bauherrn alle erforderlichen Produktkennwerte (CE-Kennzeichnung, Uw-/Uf-/Ug-Wert-Nachweise, Einbausituation) dokumentiert übergeben. Bei Zuwiderhandlungen können Bauaufsichtsbehörden Bußgelder von bis zu 50.000 € verhängen. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Planungsteam und die lückenlose Dokumentation schützen alle Beteiligten.

Hinweis: Dieser Beitrag ist kein Ersatz für rechtliche oder steuerliche Beratung. Bitte konsultieren Sie für individuelle Fragen einen Fachexperten.

Umsetzungs-Checkliste

  1. GEG-Anforderungen für das jeweilige Vorhaben klären: Neubau (Referenzgebäude) oder Sanierung (Bauteilansatz § 48)?
  2. Produktkennwerte (Uw, Uf, Ug, g-Wert) der geplanten Fenster/Türen gegen GEG-Grenzwerte prüfen
  3. CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung (DoP) für alle verbauten Produkte sicherstellen
  4. Wärmebrückennachweise gemäß DIN 4108 Beiblatt 2 für die Einbausituation bereitstellen
  5. Produktdatenblätter und Einbaudetails vollständig an Planer/Energieberater übergeben
  6. Energieausweis oder GEG-Nachweis durch zugelassenen Aussteller erstellen lassen
  7. Bauakte mit allen Nachweisen und Produktdokumentationen mindestens 10 Jahre aufbewahren
  8. Bei Unsicherheiten frühzeitig die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder einen Fachanwalt konsultieren

Zahlen & Fakten

Gebäudeenergiegesetz (GEG), zuletzt geändert 2024

Gesetzliche Grundlage

Quelle: BMWK / GEG

Uw ≤ 1,3 W/(m²K) (Referenzgebäude)

Max. Uw-Wert Neubau (Fenster)

Quelle: GEG Anlage 1

Uw ≤ 1,3 W/(m²K)

Max. Uw-Wert Sanierung (Einzelbauteil)

Quelle: GEG § 48 i.V.m. Anlage 7

seit 01.11.2020, Novelle in Kraft seit 01.01.2024

Gültigkeit

Quelle: GEG Novelle 2024

Länder-Bauaufsichtsbehörden, BMWK

Zuständige Behörde / Aufsicht

Quelle: GEG

Bußgeld bis 50.000 € möglich

Sanktionen bei Verstoß

Quelle: GEG § 108

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